08 Apr 2021

Teststrategie an Schulen im Land BW

Liebe Eltern, liebe Kolleginnen und Kollegen,

am vergangenen Dienstag den 06.04.21 habe ich Sie bereits über den Schulbetrieb nach den Osterferien informiert. Heute folgen nun weitere Informationen zur Teststrategie des Landes BW an Schulen. In diesem Brief beziehe ich mich auf die vom Kultusministerium veröffentlichte Handreichung „Umsetzung der Teststrategie an den Schulen in Baden-Württemberg“ gültig ab 12. April 2021. (Stand: 08.04.2021)

Wir bitten um Verständnis, dass unser Konzept zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig ist. Es wird mit Hochdruck daran gearbeitet und es wird bis spätestens 19.04.2021 vollständig sein. Die Tests des Landes sind noch nicht angekommen. Für die Übergangsphase hat die Gemeinde Gondelsheim „Spucktests“ aus dem kommunalen Testzentrum zur Verfügung gestellt. Somit können die SuS der Abschlussklassen und die Kinder der Notbetreuung freiwillig zwei Testungen durchführen. Eine Einwilligungserklärung für die Sorgeberechtigten ist in Entwicklung. Sobald die Einwilligung vorliegt, kann der Test entweder an der Schule bzw. Zuhause durchgeführt werden.

1.) Grundsätzliches

Angesichts der Hinweise, dass sich insbesondere die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV-2-Virus deutlich stärker unter Kindern und Jugendlichen verbreitet, als dies bei dem bisher vorwiegend grassierenden Virustyp der Fall ist, bedarf es weiterhin besonderer Vorkehrungen.

Im Rahmen der Teststrategie soll an den Schulen im Land nach den Osterferien zu-nächst eine einwöchige Probephase vorgeschaltet werden: In der Woche ab dem 12. April 2021 sollen alle in den schulischen Präsenzbetrieb sowie in die Notbetreuung einbezogenen Personen das dann vorgehaltene Testangebot auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen können.

Mit der zweiten Kalenderwoche nach den Osterferien, also ab dem 19. April 2021, wird in Stadt- und Landkreisen mit einer hohen Zahl an Neuinfektionen eine indirekte Testpflicht eingeführt werden: Ein negatives Testergebnis ist dann Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft.

Einbezogen in die Testungen sind grundsätzlich sowohl die Schülerinnen und Schüler aller Klassen und Jahrgangsstufen – von der Grundschule bis hin zu allen beruflichen Bildungsgängen – als auch das gesamte an den Schulen vor Ort tätige Personal. Einbezogen sind darüber hinaus Kinder in der Notbetreuung (Klasse 1 bis ein-schließlich 7) sowie das dort tätige Personal.

Die Teilnahme an den Testungen erfolgt für die Schülerinnen und Schüler nur auf-grund einer ausdrücklich zu erteilenden Erklärung der Personensorgeberechtigten (bei volljährigen Schülerinnen und Schülern aufgrund deren eigener Erklärung), nachdem zuvor umfassend über die durchzuführende Testung, deren Ablauf sowie den Umgang mit den auf diese Weise erhobenen Daten aufgeklärt wurde.

Die indirekte Testpflicht ab dem 19. April 2021 soll nur in denjenigen Stadt- und Landkreisen gelten, in denen die 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten ist: Ab dem zweiten auf eine entsprechende Bekanntmachung des Stadt- oder Landkreises folgenden Werktag, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für diejenigen Personen, die keinen Nachweis über eine negative Testung auf das SARS-CoV-2 Virus erbringen.

Entscheiden sich Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler gegen die Inanspruchnahme der Testungen, so ist in den betroffenen Stadt- und Landkreisen weder die Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung noch das Betreten der Schule möglich. Von diesem Zutritts- und Teilnahmeverbot gibt es Ausnahmen insbesondere für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder bei für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen.

Das in den genannten Einrichtungen beschäftigte Personal ist verpflichtet, die entsprechenden Testangebote anzunehmen.

2.) Bereitstellung der Testkits

Das Ministerium für Soziales und Integration stellt dem Lehrpersonal, den Schülerinnen und Schülern und dem sonstigen an den Schulen beschäftigten Personal über die Kommunen zentral im Rahmen von Rahmenverträgen Testkits zur zweimaligen wöchentlichen Testung ab 1. April 2021 zum Abruf bereit.

Zum Einsatz kommen aktuell Hotgen Coronavirus (2019-nCoV)-Antigentests des Herstellers Beijing Hotgen Biotech Co., Ltd. (Sonderzulassungsnummer des BfArM: 5640-S-057/21), SARS-CoV-2 Rapid Antigen Tests der Firma Roche (Sonderzulas-sungsnummer des BfArM: 5640-S-025/21), OFM Sensitivo des Herstellers OFM (Sonderzulassungsnummer des BfArM: 5640-S-146/21) sowie Clungene COVID-19 Antigen Rapid Tests des Herstellers Clungene (Sonderzulassungsnummer des BfArM: 5640-S-168/21). Da die Beschaffung von Tests durch das Land in mehreren Vergabeverfahren erfolgt, kann das Produkt über den Zeitlauf wechseln.

3.) Organisatorischer Rahmen der Testdurchführung

Die angeleitete Selbsttestung findet in der Organisationshoheit und Verantwortung der Schule statt. Die Testung kann auch im Klassenverband gemeinschaftlich unter Anleitung stattfinden. Für das Gelingen der Umsetzung ist es wichtig, dass der Prozess der Testdurchführungen an der Schule entsprechend pädagogisch begleitet wird.

Zeit und Ort für die Testungen legt die Schule, ggf. mit Blick auf einen Wechselbetrieb, selbst fest. Die Schulen bieten den Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Schulen tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Testungen an, bei einer An-wesenheit von maximal drei Tagen in Folge pro Schulwoche mindestens einen Test.

Für die zur Durchführung der Selbsttests genutzten Räume und Bereiche gelten folgende Kriterien:

  • genügend Fläche, um die Einhaltung der Abstandsregeln (mindestens 1,50 m zwischen den Schülerinnen und Schülern) zu gewährleisten;
  • Möglichkeit der Separierung positiv getesteter Personen;
  • ausreichende Belüftung durch Fenster oder leistungsstarke Lüftungsanlage;

Es wird sichergestellt, dass das Testergebnis nicht von anderen Schülerinnen und Schülern erkennbar ist, dazu werden Abstände eingehalten bzw. ein Sichtschutz aufgestellt.

Die Testungen können sowohl in einem separat festgelegten Zeitfenster in speziell für die Selbsttests reservierten Räumen, als auch in Klassenzimmern, Fachräumen, Versammlungsräumen, Sporthallen etc. oder einzeln auf den Fluren jeweils unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln vor, während oder nach der Unterrichtszeit durchgeführt werden.

Für die Beaufsichtigung und die Anleitung der Schülerinnen und Schüler zur Testdurchführung ist eine vorangehende Schulung der eingesetzten Aufsichtspersonen (auch der Lehrkräfte) erforderlich, die vorrangig durch Schulungsvideos oder Onlineschulungen, z. B. durch eine der Hilfsorganisationen erfolgen soll.

Für die Testung im organisatorischen Rahmen des Schulbetriebs besteht für die Schülerinnen und Schüler der Schutz durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung im Falle eines Körperschadens.

Für die Lehrkräfte der öffentlichen Schulen gilt die Organisation, Instruktion und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler als Dienst insbesondere im Sinne des Arbeitszeitrechts, der Amtshaftung sowie der Dienstunfallfürsorge. Es gilt darüber hinaus das Haftungsprivileg gemäß der §§ 104ff SGB VII. Für an öffentlichen Schulen ehrenamtlich tätige Aufsichtspersonen mit entsprechender Vereinbarung gelten die Maßgaben der Amtshaftung analog.

4.) Besonderheiten im organisatorischen Rahmen bei Grundschulen

An Grundschulen, Grundschulförderklassen, Grundstufen der SBBZ, an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten G und K und an Schulkindergärten entscheidet die Schule, ob die Testungen als Eigenanwendung an die Personensorgeberechtigten verteilt werden oder die Testdurchführung in der Schule erfolgt.

Die Kraichgau Gemeinschaftsschule erwägt, in enger Absprache mit dem Schulträger, die Durchführung in der Primarstufe in die Hände der Personensorgeberechtigten zu Hause zu geben.

5.) Durchführung der Corona-Antigen-Schnelltests

Für die Schülerinnen und Schüler stehen Corona-Antigen-Schnelltest (SARS-CoV-2 Rapid Antigen-Test) sogenannte „Nasaltests“ zur Verfügung. Die Schülerin bzw. der Schüler führt an sich selbst einen Abstrich aus dem vorderen Nasenraum (ca. 2 cm) entsprechend den Hinweisen des Herstellers durch. Die Probeentnahme ist dadurch sicher, schmerzfrei und bequem auch von jüngeren Kinder selbstständig durchzuführen. Der Abstrich wird von entsprechend geschultem Aufsichtspersonal unter Einhaltung der Hygienevorschriften angeleitet und begleitet.

Bei einem ungültigen oder nicht lesbaren Selbsttest wird dieser einmal wiederholt. Zeigt sich auch dann kein eindeutiges Ergebnis, sollte ein Test durch Dritte erfolgen. Fraglich positive Tests (Teststreifen nur sehr dünn oder blass) sollten nicht wiederholt werden, sondern zeitnah eine PCR Testung angestrebt werden und das Vorgehen wie im Falle eines eindeutig positiven Tests erfolgen. Dies sicherzustellen obliegt den Personensorgeberechtigten des betroffenen Kindes bzw. Jugendlichen bzw. der Testperson selbst.

6.) Umgang mit positiven Testergebnissen im schulischen Umfeld

Sollte ein Testergebnis positiv ausfallen, informiert die Schule das Gesundheits-amt, das dann weitere Maßnahmen veranlasst. Eine weitere Teilnahme am Unterricht ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

Die Schule informiert die Personensorgeberechtigten unverzüglich, die die Schülerin bzw. den Schüler schnellstmöglich abholen. Bis dahin wird die Schülerin oder der Schüler in einem geeigneten Raum beaufsichtigt. Mit Erlaubnis der Personensorgeberechtigten kann die Schülerin oder der Schüler auch selbstständig den Heimweg antreten.

Die betroffene Person muss sich nach den Vorgaben der Corona-Verordnung Absonderung auf direktem Weg in die häusliche Isolation begeben.

Zur Bestätigung des positiven Testergebnisses durch den Antigentest wird empfohlen so bald wie möglich einen PCR-Test zu veranlassen, z. B. in einer Kinder- und Jugendarztpraxis, bei einem Hausarzt, in einer Corona-Schwerpunktpraxis oder einem Corona-Testzentrum.

Bis zum Erhalt des Ergebnisses des PCR-Tests müssen die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler sowie deren Haushaltskontakte in Quarantäne. Dies wird – wie sämtliche weiteren Maßnahmen – von zuständigen Gesundheitsamt geprüft und angeordnet. Alle weiteren Maßnahmen werden vom zuständigen Gesundheitsamt veranlasst.

Wenn die Durchführung des Antigentests zu Hause ein positives Ergebnis aufweist, sind wie oben dargestellt die Personensorgeberechtigten verpflichtet, umgehend eine PCR-Testung zu veranlassen.

Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Selbsttests erfolgt gegenüber den betroffenen Schülerinnen und Schülern sowie deren Personensorgeberechtigten in einer Weise, das andere Personen hierüber keine Kenntnis erhalten. Daten zu positiven Testergebnissen werden spätestens zum Schuljahresende gelöscht.

7.) Dokumentation der durchgeführten Testungen

Die Schule dokumentiert, von welcher Schülerin bzw. welchem Schüler eine generelle Erklärung zur Selbsttestung vorliegt. Die Anzahl der Testungen pro Klassen- bzw. Jahrgangsstufe und Testtag werden je Woche statistisch erhoben, jedoch nicht namentlich protokolliert.

Positive Testergebnisse unterliegen den geltenden Datenschutzbestimmungen sowie dem Infektionsschutzgesetz. Sie werden namentlich mit Adresse und Geburtsdatum und Telefonnummer der Schülerin oder des Schülers erfasst und dem zuständigen Gesundheitsamt übermittelt.

8.) Selbsttests für das Personal an den Schulen

Die Testung des Personals an Schulen erfolgt im Rahmen einer Selbsttestung. Dazu werden dem Personal zwei Testkits pro Woche zur Selbsttestung überlassen. Zudem stehen die Bürgertestungen nach § 4a TestV des Bundes zusätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern offen. Das Personal informiert die Schulleitung über die durchgeführten Selbsttests. Bei einem positiven Testergebnis besteht eine PCR-Nachtest-pflicht.

Die Anzahl der Testungen sowie positive Testergebnisse werden von der Schulleitung statistisch erhoben, jedoch nicht namentlich erfasst.

Mit freundlichen Grüßen

Das SL-Team der KGMS