29 Nov 2021

Änderungen der Corona VO

Fachpraktischer Sportunterricht

  1. Der fachpraktische Sportunterricht darf in den Alarmstufen nur noch kontaktfrei

erfolgen.

  1. Dies Einschränkung gilt nicht für den fachpraktischen Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen
  • Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben,
  • für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums,
  • für Sicherheits- und Hilfestellungen (mit Maske).

Musikunterricht

Der Musikunterricht wird nun in einem eigenen Paragraphen geregelt (§ 5a).

In den Alarmstufen greifen Einschränkungen für Singen und das Spielen von Blasinstrumenten. Unter Wahrung des Mindestabstands von mindestens 2 Metern in alle Richtungen ist

  • das Singen
    • in geschlossenen Räumen mit Maske,
    • im Freien ohne Maske,
  • das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen Räumen (z. B.Aula, Sporthalle),

gestattet.

Schulveranstaltungen

Die schulischen Regeln für Veranstaltungen (§8), also 3 G und Maskenpflicht, gelten für

Schulveranstaltungen dann, wenn sie

• nichtöffentlich sind und

• in der Schule stattfinden.

Nehmen an einer Schulveranstaltung, z.B. einem Schülerkonzert, auch die Eltern oder Verwandte teil, ist die Veranstaltung in diesem Sinne öffentlich.

Abweichend von obiger Regel gelten die Bestimmungen für nichtöffentliche Veranstaltungen auch für Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und Sitzungen der

weiteren schulischen Gremien (also 3 G und Maske).

Wie bisher ist für alle Veranstaltungen

• ein Hygienekonzept gemäß § 7 CoronaVO zu erstellen, sowie

• eine Datenverarbeitung gemäß § 8 CoronaVO durchzuführen.

Schulveranstaltungen die öffentlich sind oder außerhalb der Schule stattfinden richten

sich nach den allgemeinen Veranstaltungsregeln der CoronaVO.

Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen

Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. Januar 2022 generell, d.h. auch im Inland, untersagt. Allerdings tritt diese Änderung mit einer kurzen

Übergangsfrist in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2021.

Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass mit Inkrafttreten der neuen Corona Hauptverordnung am 24. November 2021 Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr durch Vorlage ihres Schülerausweises von

der Testpflicht befreit sind. Für die Schülerinnen und Schüler im Alter von 12 bis 17 Jahren besteht diese Möglichkeit zunächst fort; sie soll nach den Plänen der Landesregierung mit Beginn der Weihnachtsferien auslaufen.

In den letzten Tagen sind vermehrt Fragen zu Quarantäneregelungen für Schülerinnen und Schüler an uns herangetragen worden. Das Kultusministerium hat die wichtigsten Punkte hierzu in einer Übersicht zusammengestellt.